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Pflegeversicherung

am 3. November 2008

Die Pflegeversicherung ist seit dem Jahr 1995 Bestandteil der deutschen Sozialversicherung. Aus diesem Grund müssen alle gesetzlich und privat krankenversicherten Personen in diese Pflichtversicherung einzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt zur Zeit 1.95 % vom Bruttoeinkommen (Arbeitsentgeld oder staatliche Renten). Kinderlose Personen zahlen zusätzlich einen Aufschlag von 0.25%.

Die Pflegeversicherung leistet bei häuslicher, ambulanter, teil- und vollstationärer Pflegebedürftigkeit nach Unfällen oder bei Krankheiten.

Der Umfang und die Höhe der Leistungen ergeben sich aus den Pflegestufen I bis III, in die pflegebedürftige Personen nach einer eingehenden Begutachtung durch den medizinischen Dienst eingestuft werden. Dabei wird bei der untersten Pflegestufe I von einer „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ von mindestens 90 Minuten pro Tag ausgegangen. Die Pflegestufen II und III werden nur bei schwerer und schwerster Pflegebedürftigkeit zugeteilt.

Da die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung die realen Kosten nicht abdecken, entsteht eine Versorgungslücke, die vom Patienten oder dessen Familie getragen werden muss. Aus diesem Grund wird der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung empfohlen. Diese wird in zwei unterschiedlichen Tarifarten angeboten.

Die Pflegekostenversicherung ist an den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung gebunden und erhöht diese um einen – vom Kunden frei wählbaren – Prozentsatz (zwischen 20- 200%). Das Geld ist nicht frei verfügbar und für Zahlungen sind Nachweise erforderlich.

Das Pflegetagegeld ist ein festgelegter Tagegeldsatz, der vom Kunden bestimmt wird. Bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit wird die vereinbarte Summe zur freien Verfügung an den Versicherten gezahlt.
Vor dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherungen ist der Vergleich von Leistungen – z.B. Beitragsfreiheit im Leistungsfall, keine Minderung der Zahlungen bei niedrigen Pflegestufen – und Beiträge der einzelnen Anbieter wichtig.

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