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Mietverträge für Wohngemeinschaften

am 14. Dezember 2008

Oftmals ist der Wohnungsmarkt mit kleinen Wohnungen von 1-2 Räumen stark überlastet und die Mietpreise oft hoch. Die Anmietung einer größeren Wohnung mit einer Wohngemeinschaft gestaltet sich einfacher, da der Markt dieses hergibt. Allerdings gilt es, beim Mietvertrag einige Überlegungen anzustellen, um keine Nachteile zu erleiden.

Es ist möglich, dass der Anmietende als Hauptmieter Untermietverträge mit den Mitbewohnern aushandelt. Dieses setzt das Einverständnis des Vermieters voraus. Diese Untermietverträge sind eher angebracht, wenn es sich um voraussichtlich kurze Mitmieterverhältnisse handelt. Sollte die Wohngemeinschaft längerfristig anhalten, sind Mietverträge empfehlsam, wo alle Mitmieter als solche eingetragen sind und somit ihre eigene Verantwortung tragen. Im Untermietverhältnis trägt der Hauptmieter hingegen die ganze Verantwortung. Vertragsinhalte sind den geläufigen Mietverträgen ähnlich. Jeder verpflichtet sich außerdem schriftlich mit Unterschrift, die vereinbarten Kostenanteile zu tragen. Auch das Datum des spätesten Eingangs der Zahlung und die Form wie Überweisung, Einzug etc. sollte festgehalten werden. Alles andere wird entweder mündlich oder besser schriftlich intern geregelt, z.B. in Zusatzvereinbarungen (Mitnutzung von Geschirr, Geräten etc.) und die Teilung der Pflichten wie z.B. Treppenhausreinigung.

Wer also gut plant, durchdenkt und sich entsprechend absichert, kann in einer meist entspannten Wohngemeinschaft leben. Untermietverträge gibt es als Vorlagen in Geschäften oder auch zum Download.