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Der Kollektivvertrag

am 29. Juli 2009

Der Kollektivvertrag bezeichnet im Detail die schriftliche Vereinbarung, die sich im Rahmen der österreichischen Sozialpartnerschaft ergibt. Der Vertragsabschluss erfolgt zwischen der Interessenvertretung für die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerseite und stellt damit einen bedeutenden Pfeiler des Arbeitsrechts dar. Praktisch wird der Kollektivvertrag jeweils mit den Wirtschaftskammern und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossen.

Inhaltliche Bestandteile des Kollektivvertrages sind im Regelfall Maßnahmen zu Mindestlöhnen sowie auch Grundgehältern, darüber hinausgehende Sonderzahlungen, die sich zum Beispiel aus Weihnachts- oder Urlaubsgeldern ergeben und auch Arbeitszeitregelungen. Weiterhin werden Kündigungsfristen und –termine im Kollektivvertrag schriftlich fixiert. Der Abschluss des Kollektivvertrages dient dabei im Regelfall eher dem Schutz der Arbeitnehmer als der Arbeitgeber und die gesetzlichen Hintergründe hierfür sind im GewO aus dem Jahr 1859 hinterlegt.

Gültig sind die Kollektivverträge auch für Arbeitnehmer, die nicht in einer Arbeitnehmervertragung aktiv zugehörig sind, denn die sogenannte Außenseiterwirkung ist es, die für diese Arbeitnehmer ebenso greift wie für Arbeitnehmer, die der Interessenvertretung angehören. Auf Seiten der Arbeitgeber gibt es eine Pflichtgemeinschaft in Wirtschaftskammern, die eine Bindung an die Kollektivverträge für diese erwirkt. Einzige Ausnahme bei diesen Verpflichtungen bildet der sogenannte schuldrechtliche Teil des Kollektivertrages, in dem selbst geregelt ist, mit welchen Datum dieser zustande kommt und welche Dauer er in der Gültigkeit hat.

Sind Angaben zum Beginn der Wirksamkeit nicht enthalten, dass wird die Gültigkeit dieses Vertrages an den folgenden Tag festgelegt, an dem eine Kundmachung im Amtsblatt erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht gilt hier beim Kollektivvertrag das sogenannte Stufenbaumodell zur Rechtordnung, das besagt, dass Gesetze und Verordnungen an erster Stelle zu finden sind und durch den Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen ergänzt werden. In der Reihenfolge liegen somit die Gesetze und Verordnungen an erster Stelle, werden durch den Kollektivvertrag gefolgt, dem dann die Betriebsvereinbarungen folgen. Letztlich sind es die Dienst- und Arbeitsverträge, die das Schlusslicht in der Reihenfolge bilden und den vorigen Punkte des Stufenbaus unterstellt sind.

Wichtig zu wissen ist, dass innerhalb des Stufenbaus die über der jeweiligen Stufe befindlichen Stufen einen Arbeitnehmer nur besser, keinesfalls aber schlechter stellen dürfen, was durch das Gültigkeitsprinzip festgelegt ist. In der Praxis heißt dass, dass beispielsweise der Kollektivvertrag einen Dienst- oder Arbeitsvertrag in einigen Punkten ungültig werden lässt, sofern hieraus eine Verbesserung des Arbeitnehmers besteht. Gewährte Vorteile des Arbeitsvertrages dürfen vom Kollektivvertrag jedoch nicht aufgehoben werden.